Unterstützte Beschäftigung

Die Unterstützte Beschäftigung § 55 SGB IX gleicht in der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung. 

 

Die Unterstützte Beschäftigung kommt hauptsächlich für AbgängerInnen von Förderschulen (Lernbehinderung) infrage, für die eine Integration in eine Werkstatt für behinderte Menschen überlegt wird. Dies kann auch für AbgängerInnen von Bildungs- und Arbeitswerkstätten/Berufsbildungswerken gelten. Die unterstützte Beschäftigung wird nicht von der Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt, sondern normalerweise von anderen Trägern, wie BAWs oder Integrationsfachdiensten.

 

Mein Angebot ist für alle Berechtigten, die keinen Anbieter im Umfeld haben oder die mit dem durchführenden Träger nicht einverstanden sind und/ oder die eine mehr selbstbestimmte, individuellere Gestaltung für sich wünschen.

 

Ich helfe bei der Antragstellung und kläre alle anfallenden Fragen.